Artikel 10 RL 2007/14/EG
Von den Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, die an der individuellen Portfolioverwaltung beteiligt sind, einzuhaltende Unabhängigkeitsanforderungen(Artikel 12 Absatz 4 erster Unterabsatz und Artikel 12 Absatz 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG)
(1) Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen, so wie sie in Artikel 12 Absätze 4 und 5 jeweils erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehen ist, hat eine Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
- a)
- Sie darf nicht in Form der Erteilung direkter oder indirekter Anweisungen oder auf eine andere Art und Weise auf die Ausübung der Stimmrechte einwirken, die von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma gehalten werden;
- b)
- diese Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein.
(2) Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:
- a)
- eine Liste der Namen dieser Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, in der die sie überwachenden zuständigen Behörden genannt werden, ohne dass eine Bezugnahme auf die jeweiligen Emittenten erfolgt;
- b)
- eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden solchen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt.
Die Muttergesellschaft hat die in Buchstabe a genannte Liste kontinuierlich zu aktualisieren.
(3) Gedenkt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf die Finanzinstrumente Gebrauch zu machen, die in Artikel 13 der Richtlinie 2004/109/EG genannt sind, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten nur die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste mit.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG muss ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass
- a)
- die Organisationsstrukturen des Mutterunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Wertpapierfirma dergestalt sind, dass die Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausgeübt werden;
- b)
- die Personen, die darüber entscheiden, wie die Stimmrechte auszuüben sind, unabhängig agieren;
- c)
- für den Fall, dass das Mutterunternehmen Kunde seiner Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma ist oder an den von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerten beteiligt ist, ein klares schriftliches Mandat für eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Wertpapierfirma besteht.
Die Anforderung in Buchstabe a muss zumindest vorsehen, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft oder die Wertpapierfirma schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die vernünftigerweise dazu bestimmt sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist unter „direkter Anweisung” jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in bestimmten Fällen auszuüben sind.
Unter „indirekter Anweisung” ist jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.
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