Artikel 16 RL 2007/14/EG
Zu Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.
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