Artikel 18 RL 2007/14/EG
Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG in Bezug auf Einzelabschlüsse genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen hat, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden und nun in der Gemeinschaft anwendbar sind, oder gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen des Drittlandes, die zu den erstgenannten Standards gleichwertig sind.
Erfüllen diese Finanzinformationen für die Zwecke der Gleichwertigkeit nicht die zuvor genannten Grundsätze, müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden.
Zudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.
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