Artikel 20 RL 2007/14/EG

Zu Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:

a)
Im Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;
b)
im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 % bis 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle oder der Höchstschwelle mitzuteilen;
c)
im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle bzw. der 10 %-Schwelle mitzuteilen.

Für die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 %-Schwelle nicht erforderlich.

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