Artikel 23 RL 2007/14/EG

Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen(Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1) Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in Artikel 12 Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine in Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:

a)
Die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss in allen Fällen bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein;
b)
die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss die Interessen der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmens im Falle von Interessenkonflikten ignorieren.

(2) Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 dieser Richtlinie festgeschrieben sind, einhalten.

Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Muttergesellschaft in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 dieser Richtlinie eingehalten wurden.

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