Artikel 6 RL 2007/14/EG
Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker(Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG)
(1) Der Market Maker, der die Ausnahme in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG in Anspruch nehmen möchte, meldet der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten spätestens innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Frist, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt.
Stellt der Market Maker seine entsprechenden Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuvor genannte zuständige Behörde darüber zu informieren.
(2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG und für den Fall, dass der Market Maker von der Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch machen möchte und er von der zuständigen Behörde des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage sein sollte, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke dieser Identifizierung zu führen.
(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG sollte der Market Maker für den Fall, dass eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse und/oder dem Emittenten in den nationalen Rechtsvorschriften gefordert wird, auf Anfrage der jeweils zuständigen Behörde dieser die Vereinbarung übermitteln.
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