Artikel 8 RL 2007/14/EG

Aktionäre und natürliche oder juristische Personen, auf die Artikel 10 der Transparenz-Richtlinie Anwendung findet und die bedeutende Beteiligungen melden müssen(Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1) Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG ist die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte von Geschäften des in Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Typs erreicht, übersteigt oder darunter fällt, als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär bzw. jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in Artikel 10 dieser Richtlinie Bezug genommen wird, bzw. für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder darunter fällt.

In den in Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen.

(2) In den in Artikel 10 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

In den in Artikel 10 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

(3) Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, kann die Mitteilung mittels einer einzigen gemeinsamen Mitteilung erfolgen.

Allerdings kann der Rückgriff auf eine einzige gemeinsame Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.

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