Präambel RL 2007/14/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8 Buchstaben b bis e, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe ii und Artikel 23 Absatz 7,

nach fachlicher Stellungnahme des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR)(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf das Halten von Stimmrechten oder Finanzinstrumenten festgelegt, die zu der Berechtigung führen, bestehende Aktien mit Stimmrechten zu erwerben. Damit soll gewährleistet werden, dass das Vertrauen der Anleger mittels der Offenlegung umfassender, zutreffender und rechtzeitig vorliegender Informationen über Wertpapieremittenten geschaffen und gewahrt wird. Aus dem gleichen Grund soll mit der Anforderung, der zufolge sich die Emittenten über Veränderungen bei bedeutenden Beteiligungen an Unternehmen auf dem Laufenden zu halten haben, sichergestellt werden, dass sie in der Lage sind, das Anlegerpublikum kontinuierlich zu informieren.
(2)
Die Durchführungsbestimmungen zu den Transparenzvorschriften sollten deshalb darauf ausgerichtet sein, ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten sowie für leistungsfähigere Märkte und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu sorgen.
(3)
Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet werden müssen, ist es zweckmäßig, diese Informationen mittels des gleichen Verfahrens zu veröffentlichen, wie sie für das im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG festgelegte Verfahren für vorgeschriebene Informationen gelten.
(4)
Was den Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses angeht, sollte dieser Abschluss für den Fall, dass er nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird, dergestalt sein, dass er kein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermittelt. Der Inhalt der Halbjahresfinanzberichte sollte so gestaltet sein, dass eine angemessene Transparenz für die Anleger in Form eines regelmäßigen Informationsflusses über den Unternehmenserfolg des Emittenten gegeben ist. Auch sollten diese Informationen dergestalt präsentiert werden, dass sie mit den Informationen des Jahresfinanzberichts des Vorjahres vergleichbar sind.
(5)
Emittenten von Aktien, die ihren konsolidierten Abschluss gemäß den „International Accounting Standards” (IAS) und den „International Financial Reporting Standards” (IFRS) erstellen, sollten in den gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vorzulegenden Jahres- und Halbjahresfinanzberichten die gleiche Definition der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen verwenden. Emittenten von Aktien, die keinen konsolidierten Abschluss erstellen und folglich die IAS und die IFRS nicht anwenden müssen, sollten in ihren gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu erstellenden Halbjahresfinanzberichten die Definition der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen verwenden, die Gegenstand der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(3) ist.
(6)
Um von der Ausnahme der Mitteilung bedeutender Beteiligungen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG im Falle von Aktien profitieren zu können, die lediglich zum Zwecke des Clearing und der Abwicklung erworben wurden, sollte die Höchstdauer des „kurzen Abwicklungszyklus” so kurz wie möglich gehalten werden.
(7)
Damit die jeweils zuständige Behörde die Einhaltung der Ausnahme für Market Maker hinsichtlich der Meldung von Informationen über bedeutende Beteiligungen kontrollieren kann, sollte der Market Maker, der diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, bekannt machen, dass er als Market Maker handelt oder dies zu tun gedenkt und um welche Aktien oder Finanzinstrumente es sich handelt.
(8)
Eine in jeder Hinsicht transparente Ausführung der Market-Maker-Tätigkeiten ist von ganz besonderer Bedeutung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde sollte der Market Maker in der Lage sein, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Emittenten ausgeführten Tätigkeiten und insbesondere die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden.
(9)
Was den Kalender der Handelstage angeht, ist es zweckmäßig, zur Erleichterung des Geschäfts unter Bezugnahme auf die Handelstage im Mitgliedstaat des Emittenten Fristen zu berechnen. Zur Erhöhung der Transparenz sollte jedoch vorgesehen werden, dass jede zuständige Behörde die Anleger und die Marktteilnehmer über den Kalender der Handelstage informiert, die an den verschiedenen geregelten Märkten gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen oder tätig sind.
(10)
Hinsichtlich der Umstände, unter denen die Mitteilung bedeutender Beteiligungen zu erfolgen hat, ist es angebracht festzulegen, wann diese Verpflichtung individuell oder kollektiv entsteht und wie ihr im Falle einer Stimmrechtsvertretung zu genügen ist.
(11)
Es ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass natürliche oder juristische Personen beim Erwerb oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen eine hohe Sorgfaltspflicht treffen. Folglich kann angenommen werden, dass diese Personen sehr rasch von einem derartigen Erwerb oder derartigen Veräußerungen bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten. Deshalb sollte lediglich ein sehr kurzer Zeitraum nach dem jeweiligen Geschäft als Zeitraum festgelegt werden, nach dem Kenntnis dieser Personen angenommen wird.
(12)
Die Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre Tochterverwaltungsgesellschaften oder -wertpapierfirmen angemessene Unabhängigkeitsbedingungen erfüllen. Zur Gewährleistung der vollen Transparenz sollte der jeweils zuständigen Behörde ex ante eine Erklärung übermittelt werden. Deshalb ist es wichtig, dass in der Mitteilung die zuständige Behörde genannt wird, die die Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften unter den Bedingungen überwacht, die in der der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(4) festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen dieser Richtlinie zugelassen sind oder nicht, sofern sie im letzteren Fall im Rahmen der nationalen Vorschriften überwacht werden.
(13)
Für die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG sollten Finanzinstrumente in den Kontext der Mitteilung von bedeutenden Beteiligungen in dem Maße miteinbezogen werden, als diese Instrumente ihren Inhabern das unbedingte Recht auf den Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder einen Ermessensspielraum in Bezug auf den Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder Barmittel bei Fälligkeit einräumen. Folglich sollte bei den Finanzinstrumenten nicht davon ausgegangen werden, dass sie Instrumente umfassen, die ihre Inhaber dazu berechtigen, je nach dem Kurs der zugrunde liegenden Aktie, der zu einem gewissen Zeitpunkt ein gewisses Niveau erreicht, Aktien zu erhalten. Noch sollte davon ausgegangen werden, dass sie jene Instrumente abdecken, die dem Emittenten des Instruments oder einem Dritten gestatten, dem Inhaber des Instruments Aktien oder Barmittel bei Fälligkeit zukommen zu lassen.
(14)
Die Finanzinstrumente in Abschnitt C von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5), die nicht in Artikel 11 Absatz 1 dieser Kommissionsrichtlinie genannt werden, kommen nicht als Finanzinstrumente gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG in Frage.
(15)
Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden hohe Anforderungen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen festgeschrieben. Die reine Verfügbarkeit von Informationen, die bedeutet, dass die Anleger sie aktiv recherchieren müssen, reicht für die Zwecke dieser Richtlinie also nicht aus. Folglich sollte die Verbreitung von Informationen auch die aktive Weiterleitung von Informationen durch die Emittenten an die Medien beinhalten, mit Blick darauf, den Anleger zu erreichen.
(16)
Mindestqualitätsstandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen sind unerlässlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger — selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als der Emittent wohnhaft sind — gleichen Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen haben. Die Emittenten sollten deshalb sicherstellen, dass diese Mindeststandards eingehalten werden. Dies kann entweder mittels der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen durch sie selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten erfolgen. Im letzteren Falle sollte diese dritte Person in der Lage sein, die Informationen unter angemessenen Bedingungen verbreiten zu können, und über angemessene Mechanismen verfügen, mittels deren sichergestellt wird, dass die erhaltenen vorgeschriebenen Informationen auch von dem relevanten Emittenten stammen und dass kein bedeutendes Risiko der Datenverstümmelung oder eines nicht autorisierten Zugangs zu nicht veröffentlichten Insider-Informationen besteht. Erbringt die dritte Person andere Dienstleistungen oder nimmt sie andere Aufgaben wahr, wie die der Medien, der zuständigen Behörden, der Börsen oder der Stelle, die für den offiziell benannten Speichermechanismus zuständig ist, so müssen diese Dienstleistungen oder Aufgaben klar von jenen Dienstleistungen und Aufgaben getrennt werden, die mit der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen in Verbindung stehen. Bei der Übermittlung von Informationen an die Medien sollten die Emittenten oder Dritten der Verwendung elektronischer Mittel und Branchenstandardformate den Vorzug geben, um die Informationsverarbeitung zu erleichtern und zu beschleunigen.
(17)
Darüber hinaus sollten die vorgeschriebenen Informationen im Rahmen der Mindeststandards auf eine Art und Weise verbreitet werden, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang zu ihnen ermöglicht und ggf. das Anlegerpublikum gleichzeitig im und außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten erreicht. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, von den Emittenten die Veröffentlichung eines Teils oder der Gesamtheit der vorgeschriebenen Informationen durch die Zeitungen zu verlangen, und unbeschadet der Möglichkeit der Emittenten, die vorgeschriebenen Informationen auf ihrer eigenen oder anderen den Anlegern zugänglichen Webseite(n) zur Verfügung zu stellen.
(18)
Die Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche und weitgehend gleichwertige Bewertung der Position des Emittenten gestatten, die ihnen eine gleichwertige Anlageentscheidung ermöglicht, so als hätten sie die Informationen im Sinne der Anforderungen der Richtlinie 2004/109/EG erhalten, selbst wenn diese Anforderungen nicht identisch sind. Allerdings sollte sich die Gleichwertigkeit auf den wesentlichen Gehalt der vorgeschriebenen Informationen beschränken, und es sollte keinerlei Ausnahme von den in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Fristen akzeptiert werden.
(19)
Um zu klären, ob ein Drittlandemittent die gleichwertigen Anforderungen wie die der Richtlinie 2004/109/EG Artikel 4 Absatz 3 erfüllt oder nicht, muss unbedingt die Konsistenz mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung(6) sichergestellt werden, insbesondere was die Punkte betreffend die historischen Finanzinformationen angeht, die in den Prospekt aufzunehmen sind.
(20)
Was die Gleichwertigkeit der Unabhängigkeitsanforderungen angeht, sollte ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma, die in einem Drittland registriert ist, von der Ausnahme gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder 5 der Richtlinie 2004/109/EG profitieren können, und zwar unabhängig davon, ob eine Zulassung gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes für die beaufsichtigte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma für die Ausübung der Verwaltungstätigkeiten oder der Portfolioverwaltungsdienstleistungen erforderlich ist oder nicht, sofern bestimmte Unabhängigkeitsbedingungen erfüllt sind.
(21)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)

Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43) eingesetzt.

(3)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

(4)

ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(5)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).

(6)

ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 17).

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