Artikel 6 RL 2007/16/EG

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt oder einhält, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts

Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, ist als Bezugnahme auf Emittenten zu verstehen, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1.
Sie unterhalten ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
2.
sie unterhalten ihren Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
3.
er verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
4.
mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.

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