ANHANG V RL 2007/19/EG

Anhang V der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.
Teil A erhält folgende Fassung:

Teil A:
Allgemeine Spezifikationen

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migration der in den Verzeichnissen in den Anhängen II und III aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese Beschränkung nicht.

2.
In Teil B werden die folgenden neuen Spezifikationen in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr. Sonstige Spezifikationen
42080

Kohlenstoffschwarz

Spezifikationen:

Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209.

UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode

Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz

Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Gew.-%

72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

Spezifikationen:

Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.

Eigenschaften:

    Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C

    Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67

    Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)

    Farbe einer 50 %-igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala

    Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm

76845

Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton

Fraktion mit Molekulargewicht < 1000 unter 0,5 Gew.-%

81500

Polyvinylpyrrolidon

Der Stoff muss den in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission(*) festgelegten Reinheitskriterien enstprechen.

88640

Sojabohnenöl, epoxidiert

Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

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