ANHANG VIII RL 2007/19/EG

Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Folgt auf das Zeichen „X” durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Im Fall fetthaltiger Lebensmittel berücksichtigt diese konventionelle Zahl, der so genannte „Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D” (DRF), die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels im Vergleich zu Lebensmitteln.

2.
Die folgende Nummer 4a wird eingefügt:

4a.
Erscheint der Buchstabe (b) in Klammern nach dem „X” , so ist der angegebene Test mit Ethanol 50 % (V/V) durchzuführen.

3.
In der Tabelle erhält der Abschnitt 07 folgende Fassung:

07 Milcherzeugnisse
07.01 Milch:
A.
Vollmilch
X(b)
B.
eingedickte Milch
X(b)
C.
teilweise oder ganz entrahmt
X(b)
D.
Trockenmilch
07.02 Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse X X(b)
07.03 Rahm und saurer Rahm X(a) X(b)
07.04 Käse:
A.
Ganz, mit nicht essbarer Rinde
B.
alle anderen
X(a) X(a) X/3*
07.05 Lab von Kälbern
A.
flüssig oder zähflüssig
X(a) X(a)
B.
in Pulverform oder getrocknet

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