Artikel 4 RL 2007/23/EG

Pflichten des Herstellers, Importeurs und Vertriebshändlers

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass in den Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen.

(2) Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so muss der Importeur des pyrotechnischen Gegenstandes sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen ist, oder diese Verpflichtungen selbst übernehmen.

Im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen können Behörden und Stellen in der Gemeinschaft den Importeur haftbar machen.

(3) Vertriebshändler gehen mit der gebührenden Sorgfalt in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht vor. Sie überprüfen insbesondere, dass der pyrotechnische Gegenstand die erforderliche(n) Konformitätskennzeichnung(en) trägt und ihm die vorgeschriebenen Dokumente beiliegen.

(4) Der Hersteller von pyrotechnischen Gegenständen muss

a)
den pyrotechnischen Gegenstand einer benannten Stelle gemäß Artikel 10 vorlegen, die eine Konformitätsprüfung nach Artikel 9 durchführt, und
b)
eine CE-Kennzeichnung und Etikettierung des pyrotechnischen Gegenstandes gemäß Artikel 11 und Artikel 12 oder 13 vornehmen.

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