Artikel 17 INSPIRE (RL 2007/2/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch die in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten Behörden. Diese Maßnahmen ermöglichen es diesen Behörden, Zugang zu Geodatensätzen und -diensten zu erhalten sowie diese Datensätze und -dienste zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, auszutauschen und zu nutzen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 schließen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten entstehen könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, die Erteilung von Lizenzen an Behörden oder Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die diese Geodatensätze und -dienste nutzen, und/oder die Erhebung von Gebühren von diesen gestatten. Solche Lizenzerteilungen und Gebühren müssen uneingeschränkt mit dem allgemeinen Ziel des leichteren Austauschs von Geodatensätzen und -diensten zwischen Behörden vereinbar sein. Werden Gebühren erhoben, so übersteigen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei gegebenenfalls die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, zu beachten sind. Für Geodatensätze und -dienste, die die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung stellen, werden keine Gebühren erhoben.

(4) Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 stehen den in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten Behörden anderer Mitgliedstaaten und den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft offen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(5) Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 stehen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch den durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen offen, bei denen die Gemeinschaft und Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, soweit diese Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(6) Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3, die gemäß den Absätzen 4 und 5 zugänglich gemacht werden, können aufgrund innerstaatlichen Rechts mit Bedingungen für diese Nutzung verbunden sein.

(7) Abweichend von diesem Artikel können die Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung einschränken, wenn dadurch der Lauf der Justiz, die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen gefährdet würden.

(8) Die Mitgliedstaaten gewähren den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten. Die Durchführungsbestimmungen zur Festlegung dieser Bedingungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Durchführungsbestimmungen beachten die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Grundsätze uneingeschränkt.

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