Artikel 19 INSPIRE (RL 2007/2/EG)
(1) Die Kommission ist auf Gemeinschaftsebene für die Koordinierung von INSPIRE verantwortlich; sie wird dabei durch entsprechende Organisationen, insbesondere die Europäische Umweltagentur, unterstützt.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Anlaufstelle — in der Regel eine Behörde —, die für Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zuständig ist. Diese Anlaufstelle wird von einer Koordinierungsstruktur unterstützt, wobei die Zuständigkeitsverteilung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.
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