Artikel 2 INSPIRE (RL 2007/2/EG)

(1) Diese Richtlinie lässt die Richtlinien 2003/4/EG und 2003/98/EG unberührt.

(2) Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

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