Artikel 2 INSPIRE (RL 2007/2/EG)
(1) Diese Richtlinie lässt die Richtlinien 2003/4/EG und 2003/98/EG unberührt.
(2) Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.