Artikel 21 INSPIRE (RL 2007/2/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen. Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls und veröffentlichen spätestens am 31. März jedes Jahres einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:

a)
Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
b)
Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
c)
Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
d)
Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
e)
Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.

(3) Erstmals spätestens am 15. Mai 2013 und danach alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit aktualisierten Informationen zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.

(4) Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

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