Artikel 2 RL 2007/38/EG

(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die über keine Typ- oder Einzelgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/97/EG verfügen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die vor dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden;
b)
Fahrzeuge der Klasse N2, mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 t, bei denen ein Spiegel der Klasse V nicht so angebracht werden kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
Kein Teil des Spiegels darf sich unabhängig von dessen Einstellung weniger als 2 m (eine Toleranz von + 10 cm ist zulässig) über dem Boden befinden, wenn das Fahrzeug so beladen ist, dass es sein höchstes technisch zulässiges Gewicht hat, und
ii)
der Spiegel muss von der Fahrerposition aus voll einsehbar sein;

c)
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die einzelstaatlichen Maßnahmen unterliegen, die vor den Zeitpunkten der Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG in Kraft getreten sind und das Anbringen anderer Einrichtungen für indirekte Sicht auf der Beifahrerseite erforderlich machen, welche nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtsfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V gemäß jener Richtlinie abdecken.

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