Artikel 2 RL 2007/38/EG
(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die über keine Typ- oder Einzelgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
- a)
- Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die vor dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden;
- b)
-
Fahrzeuge der Klasse N2, mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 t, bei denen ein Spiegel der Klasse V nicht so angebracht werden kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- Kein Teil des Spiegels darf sich unabhängig von dessen Einstellung weniger als 2 m (eine Toleranz von + 10 cm ist zulässig) über dem Boden befinden, wenn das Fahrzeug so beladen ist, dass es sein höchstes technisch zulässiges Gewicht hat, und
- ii)
- der Spiegel muss von der Fahrerposition aus voll einsehbar sein;
- c)
- Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die einzelstaatlichen Maßnahmen unterliegen, die vor den Zeitpunkten der Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG in Kraft getreten sind und das Anbringen anderer Einrichtungen für indirekte Sicht auf der Beifahrerseite erforderlich machen, welche nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtsfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V gemäß jener Richtlinie abdecken.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.