Artikel 4 RL 2007/38/EG

(1) Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 3 wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/96/EG erbracht.

(2) Die Kommission trifft — mit Unterstützung der in Artikel 8 der Richtlinie 96/96/EG und in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Ausschüsse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Einrichtungen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie angebracht und einer technischen Überwachung unterzogen werden. Diese Maßnahmen müssen spätestens bis zum 6. August 2008 getroffen werden.

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