Artikel 1 RL 2007/42/EG
(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
(2) Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die
- a)
- entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder
- b)
- Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Kunstdärme aus Zellglas.
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