ANHANG III RL 2007/42/EG

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 93/10/EWG der Kommission (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 27)
Richtlinie 93/111/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 41)
Richtlinie 2004/14/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 48)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie Umsetzungsfrist Datum der Anwendung
93/10/EWG 1. Januar 1994

1. Januar 1994 (1)

1. Januar 1994 (2)

1. Januar 1995 (3)

93/111/EG
2004/14/EG 29. Juli 2005

29. Juli 2005 (4)

29. Januar 2006 (5)

Fußnote(n):

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: Die Mitgliedstaaten erlauben ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die dieser Richtlinie entsprechen.

(2)

In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die weder dieser Richtlinie noch der Richtlinie 83/229/EWG entsprechen — ausgenommen diejenigen, für die in Richtlinie 92/15/EWG ab dem 1. Juli 1994 ein Verbot vorgesehen ist.

(3)

In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/10/EWG: Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Januar 1995 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dieser Richtlinie nicht entsprechen, aber der Richtlinie 83/229/EWG entsprachen.

(4)

In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/14/EG: Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen auf eine Weise an, die ab dem 29. Juli 2005 den Handel mit und die Verwendung von Zellglasfolien erlaubt, die dazu bestimmt sind, gemäß dieser Richtlinie mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(5)

In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/14/EG: Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen auf eine Weise an, welche die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 29. Januar 2006 verbietet.

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