Artikel 3 RL 2007/43/EG

Bedingungen für die Hühnerhaltung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)
alle Ställe die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen;
b)
die zuständige Behörde oder der amtliche Tierarzt die erforderlichen Kontrollen und die Überwachungs- und Folgemaßnahmen einschließlich derjenigen, die in Anhang III vorgesehen sind, durchführt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 33 kg/m2 überschreitet.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Hühner in einer höheren Besatzdichte gehalten werden, sofern der Eigentümer oder der Halter neben den Anforderungen von Anhang I auch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Falle einer Ausnahme gemäß Absatz 3 die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 39 kg/m2 überschreitet.

(5) Sind die Kriterien gemäß Anhang V erfüllt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die maximale Besatzdichte nach Absatz 4 um höchstens 3 kg/m2 erhöht wird.

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