Artikel 5 RL 2007/45/EG

Sammelpackungen und Fertigpackungen aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen

(1) Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Zwecke des Artikels 3 für jede Einzelfertigpackung.

(2) Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

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