Artikel 9 RL 2007/45/EG
Berichterstattung, Mitteilung von Ausnahmeregelungen und Überwachung
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 11. Oktober 2015 und danach alle zehn Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe des Zeitraums, der Wertereihen für die verbindlichen Nennfüllmengen sowie des betreffenden Füllmengenbereichs bis zum 11. April 2009 mit, welche Sektoren unter die Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 fallen.
(3) Die Kommission überwacht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 auf der Grundlage eigener Erkenntnisse und der Berichte der betreffenden Mitgliedstaaten. Die Kommission beobachtet insbesondere die Marktentwicklungen nach der Umsetzung dieser Richtlinie und erwägt im Lichte der Ergebnisse einer solchen Beobachtung die Anwendung von Folgemaßnahmen zu dieser Richtlinie im Sinne einer Beibehaltung der verbindlichen Nennfüllmengen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erzeugnisse.
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