Präambel RL 2007/48/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission(2) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).
(2)
Inzwischen haben das CPVO und der UPOV auch für eine Reihe weiterer Arten Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien festgelegt oder bestehende Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien aktualisiert.
(3)
Die Richtlinie 2003/90/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/91/EG (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 24).

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