Präambel RL 2007/53/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter” ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Fluorverbindungen werden zurzeit in Anhang III Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt und unterliegen den dort genannten Einschränkungen und sonstigen Bedingungen. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter” (SCCP) ist der Auffassung, dass, solange Zahnpasta mit einem Fluoridgehalt zwischen 1000 und 1500 ppm die einzige Fluoridquelle ist und sie sachgemäß gebraucht wird, nur ein geringes Risiko für Kinder unter sechs Jahren besteht, eine Fluorose zu entwickeln. Die laufenden Nummern 26 bis 43 sowie 47 und 56 von Anhang III Erster Teil sollten entsprechend geändert werden.
(2)
Dementsprechend sollte die Richtlinie 76/768/EWG geändert werden.
(3)
Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/22/EG der Kommission (ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 11).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.