Präambel RL 2007/54/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter” ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs ( „Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk” ) kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse” , ersetzt durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter” (SCCP) (Beschluss 2004/210/EG der Kommission(2)), zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren.
- (2)
- Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter” empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.
- (3)
- Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über diese Inhaltsstoffe zur Bewertung durch den SCCP vorlegen muss.
- (4)
- Die Stoffe, für die keine aktualisierten Sicherheitsdossiers zur Durchführung einer angemessenen Risikobewertung vorgelegt werden, sollten in Anhang II aufgenommen werden.
- (5)
- 4,4’-Diaminodiphenylamin und seine Salze, 4-Diethylamino-o-toluidin und seine Salze, N,N-Diethyl-p-phenylendiamin und seine Salze, N,N-Dimethyl-p-phenylendiamin und seine Salze sowie Toluen-3,4-diamin und seine Salze sind derzeit mit den laufenden Nummern 8 und 9 in Anhang III Erster Teil als allgemeine Einträge aufgeführt. Sie sind ausdrücklich aus den allgemeinen Einträgen in Anhang III zu streichen. Stattdessen sollten sie in Anhang II aufgenommen werden. Daher sollten diese Anhänge entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die Richtlinie 76/768/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/22/EG der Kommission (ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 11).
- (2)
ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.
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