Artikel 24 RL 2007/59/EG

Ausbildungskosten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die von einem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber für die Berufsausbildung eines Triebfahrzeugführers getätigte Investition nicht auf unberechtigte Weise einem anderen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber zugute kommt, wenn der Triebfahrzeugführer sie freiwillig für dieses andere Eisenbahnunternehmen oder diesen anderen Infrastrukturbetreiber verlässt.

(2) Die Umsetzung dieses Artikels wird im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 33 berücksichtigt, insbesondere Buchstabe f.

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