Artikel 28 RL 2007/59/EG

Bericht zu anderem Zugpersonal

(1) Die Agentur benennt in einem Bericht, der bis zum 4. Juni 2009 unter Berücksichtigung der TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” gemäß den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG vorzulegen ist, das Anforderungsprofil und die Aufgaben des anderen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Zugpersonals, dessen berufliche Qualifikationen zur Eisenbahnsicherheit beitragen, die mittels eines Systems von Genehmigungen und bzw. oder Bescheinigungen, das dem durch diese Richtlinie geschaffenen System vergleichbar sein kann, auf Gemeinschaftsebene geregelt werden sollten.

(2) Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission bis zum 4. Juni 2010 einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag über das in Absatz 1 genannte System von Bescheinigungen für das andere Zugpersonal.

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