Artikel 3 RL 2007/59/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „zuständige Behörde” die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG;
- b)
- „Triebfahrzeugführer” eine Person, die in der Lage und befugt ist, Züge, einschließlich Lokomotiven, Rangierlokomotiven, Bauzügen, Eisenbahnfahrzeugen für Unterhaltungsarbeiten und Zügen für den Personen- oder Güterverkehr, selbstständig, verantwortlich und sicher zu führen;
- c)
- „anderes mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautes Zugpersonal” das im Zug befindliche Personal, das keine Triebfahrzeugführer ist, aber zur Sicherheit des Zuges, der Fahrgäste und der beförderten Güter beiträgt;
- d)
- „Eisenbahnsystem” das System, das durch die Strecken und ortsfeste Anlagen umfassende Eisenbahninfrastruktur und durch die auf dieser Infrastruktur verkehrenden Fahrzeuge jeder Kategorie und Herkunft gebildet wird, wie es in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG definiert wurde;
- e)
- „Infrastrukturbetreiber” jede Stelle oder jedes Unternehmen, die bzw. das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/440/EWG insbesondere für die Einrichtung und die Unterhaltung von Eisenbahninfrastruktur oder Teilen davon zuständig ist und auch die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme der Infrastruktur umfassen kann. Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers in einem Schienennetz oder in Teilen davon können verschiedenen Stellen oder Unternehmen übertragen werden;
- f)
- „Eisenbahnunternehmen” jedes Eisenbahnunternehmen im Sinne der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Infrastrukturkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur(1) sowie jedes sonstige öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss. Dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung sicherstellen;
- g)
- „technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)” die Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und zur Gewährleistung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Sinne der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG gelten;
- h)
- „Agentur” die durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) vom 29. April 2004 errichtete Europäische Eisenbahnagentur;
- i)
- „Sicherheitsbescheinigung” die Bescheinigung, die einem Eisenbahnunternehmen von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurde;
- j)
- „Bescheinigung” die harmonisierte Zusatzbescheinigung, in der aufgeführt ist, auf welcher Infrastruktur der Inhaber fahren und welche Fahrzeuge er führen darf;
- k)
- „Sicherheitsgenehmigung” die Genehmigung, die einem Infrastrukturbetreiber von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wird;
- l)
- „Ausbildungszentrum” eine von der zuständigen Behörde für die Erteilung der Lehrgänge zugelassene oder anerkannte Stelle.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG.
- (2)
ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.
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