Artikel 34 RL 2007/59/EG
Einsatz von Chipkarten
Die Agentur prüft bis zum 4. Dezember 2012 die Möglichkeit des Einsatzes einer Chipkarte, die die Fahrerlaubnis und die Bescheinigungen nach Artikel 4 miteinander kombiniert, und erstellt eine Kosten-Nutzen-Analyse.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die technischen und betriebsbezogenen Spezifikationen einer solchen Chipkarte betreffen, werden auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Bedarf die Inbetriebnahme der Chipkarte keiner Änderung dieser Richtlinie oder ihrer Anhänge, so werden die Spezifikationen der Chipkarte nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
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