ANHANG VII RL 2007/59/EG
HÄUFIGKEIT DER PRÜFUNGEN
Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:
- a)
- Sprachkenntnisse (nur für Nichtmuttersprachler): alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;
- b)
- Infrastrukturkenntnisse (einschließlich Streckenkenntnis und Kenntnis der Betriebsvorschriften): alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren wurde;
- c)
- Fahrzeugkenntnisse: alle drei Jahre.
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