ANHANG RL 2007/5/EG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Besondere Bestimmungen |
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151 |
Captan CAS-Nr. 133-06-02 CIPAC-Nr. 40 |
N-(Trichlormethylthio) cyclohex-4-ene-1,2-dicarboximid |
≥ 910 g/kg Verunreinigungen: Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 5 g/kg Folpet: höchstens 10 g/kg Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 0,1 g/kg |
1. Oktober 2007 | 30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.Teil B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Captan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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152 |
Folpet CAS-Nr. 133-07-3 CIPAC-Nr. 75 |
N-(Trichlormethylthio) phthalimid |
≥ 940 g/kg Verunreinigungen: Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 3,5 g/kg Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 4 g/kg |
1. Oktober 2007 | 30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.Teil B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Folpet enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als Winterweizen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Folpet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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153 |
Formetanat CAS-Nr. 23422-53-9 CIPAC-Nr. 697 |
3-Dimethylaminomethylenaminophenylmethylcarbamat | ≥ 910 g/kg | 1. Oktober 2007 | 30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.Teil B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Formetanat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als Feldtomaten und Ziersträucher achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Formetanat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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154 |
Methiocarb CAS-Nr. 2032-65-7 CIPAC-Nr. 165 |
4-Methylthio-3,5-xylylmethylcarbamat | ≥ 980 g/kg | 1. Oktober 2007 | 30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent bei der Saatgutbehandlung, als Insektizid und als Molluskizid dürfen zugelassen werden.Teil B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Methiocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Saatgutbehandlung bei Mais achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methiocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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Fußnote(n):
- (1)
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
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