Artikel 2 RL 2007/60/EG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten neben den Definitionen von „Fluss” , „Einzugsgebiet” , „Teileinzugsgebiet” und „Flussgebietseinheit” gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Hochwasser” : zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese umfasst Überflutungen durch Flüsse, Gebirgsbäche, zeitweise ausgesetzte Wasserströme im Mittelmeerraum sowie durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser; Überflutungen aus Abwassersystemen können ausgenommen werden.
2.
„Hochwasserrisiko” : Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.

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