ANHANG RL 2007/61/EG

Anhang I der Richtlinie 2001/114/EG wird wie folgt geändert:

1.
Unter Nummer 1 „Eingedickte Milch” erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Bezeichnet die flüssigen gezuckerten oder ungezuckerten Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.”

2.
Unter Nummer 2 „Trockenmilch” erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Bezeichnet die durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellten Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT im Enderzeugnis.”

3.
Nummer 3 „Behandlungen” wird wie folgt geändert:

a)
Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(*) wird die Haltbarmachung der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Erzeugnisse erzielt durch:

b)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

c)
Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung unter den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs darf der Eiweißgehalt der Milch durch Zugabe und/oder Entzug von Milchbestandteilen auf einen Mindestgehalt von 34 GHT (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) eingestellt werden, wenn dabei das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein der standardisierten Milch unverändert bleibt.

4.
Die Nummer 4 „Zulässige Zusätze” erhält folgende Fassung:

4.
Zulässige Zusätze und Rohstoffe

a)
Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln(**).
b)
Folgende Rohstoffe sind zur Eiweißstandardisierung gemäß Nummer 3 Buchstabe c zugelassen:

i)
Milchretentat

Milchretentat ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird;

ii)
Milchpermeat

Milchpermeat ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht; und

iii)
Laktose

Laktose ist ein natürlicher Bestandteil der Milch, der normalerweise aus Molke gewonnen wird mit einem wasserfreien Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/min der Trockenmasse. Sie kann wasserfrei sein oder ein Molekül Kristallwasser enthalten oder eine Mischung aus beidem sein.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(**)

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

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