Artikel 17 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden

(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, gibt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes an:

a)
Name und Anschrift des Agenten;
b)
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und
c)
die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.

(2) Die zuständigen Behörden können den Agenten in das Register gemäß Artikel 13 eintragen, nachdem ihnen die Angaben gemäß Absatz 1 zugegangen sind.

(3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Register können die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, wenn sie der Auffassung sind, dass die ihnen übermittelten Angaben nicht korrekt sind.

(4) Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben nicht überzeugt, dass die ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben korrekt sind, so lehnen sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 13 ab.

(5) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste zu betreiben, so muss es die Verfahren nach Artikel 25 befolgen. In diesem Fall müssen, bevor der Agent gemäß dem vorliegenden Artikel in das Register eingetragen werden kann, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht, den Agenten in das Register einzutragen, in Kenntnis setzen, und deren Stellungnahme berücksichtigen.

(6) Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten oder Gründung einer Zweigniederlassung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten oder die Gründung der Zweigniederlassung das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

(7) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts und die Möglichkeit der zuständigen Behörde, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 wird eine betriebliche Aufgabe als wichtig betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß diesem Titel oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß dieser Richtlinie, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die wichtige betriebliche Aufgaben auslagern, folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
b)
das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieser Richtlinie müssen unverändert bleiben;
c)
die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut erfüllen muss, um gemäß diesem Titel zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein; und
d)
keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.

(8) Das Zahlungsinstitut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigniederlassungen, die in seinem Namen tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern mitteilen.

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