Artikel 19 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.

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