Artikel 21 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Aufsicht
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, sind die zuständigen Behörden insbesondere befugt,
- a)
- von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen;
- b)
- Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, bei allen Agenten und Zweigniederlassungen, die unter der Verantwortung des Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen, sowie bei allen Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert wurden, durchzuführen;
- c)
- Empfehlungen und Leitlinien sowie gegebenenfalls verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen; und
- d)
- die Zulassung in den in Artikel 12 genannten Fällen auszusetzen oder zu entziehen.
(2) Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit von Zahlungsinstituten gegen die Zahlungsinstitute oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten, Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen ungeachtet der Anforderungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 8 sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Kapital in ausreichendem Umfang für die Zahlungsdienste zur Verfügung steht, insbesondere, wenn die Geschäftsaktivitäten des Zahlungsdienstleisters, die nicht Zahlungsdienste sind, die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
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