Artikel 31 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

Dieser Titel lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung enthalten, unberührt.

In den Fällen jedoch, in denen auch die Richtlinie 2002/65/EG Anwendung findet, werden die Informationsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 jener Richtlinie mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b durch die Artikel 36, 37, 41 und 42 der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.