Artikel 48 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

(1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit:

a)
eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
b)
den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
c)
gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;
d)
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und
e)
das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

(2) Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.

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