Artikel 51 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Anwendungsbereich

(1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 83 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.

(4) Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG unberührt. Sie berührt auch nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Gemeinschaftsrecht.

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