Artikel 67 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Transferierte und eingegangene Beträge

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers, den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom transferierten Betrag abzuziehen.

(2) Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

(3) Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

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