Artikel 75 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung

(1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäß Artikel 69 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist; in diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten.

(2) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 69 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.

Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 73. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlungsempfängers — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten.

(3) Die Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

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