Artikel 3 RL 2007/68/EG
Die Richtlinie 2005/26/EG wird zum 26. November 2007 aufgehoben.
Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass Lebensmittel, die vor dem 31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass Weine gemäß der Definition in Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die vor dem 30. Juni 2012 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.
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