Präambel RL 2007/72/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei Galega orientalis Lam. handelt es sich um eine Futterpflanze, die in bestimmten Mitgliedstaaten in großem Umfang angebaut wird und für die Verbesserung der Qualität von Futtermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere von erheblicher Bedeutung ist.
(2)
Diese Art fällt derzeit nicht unter die einheitlichen Saatgutanerkennungsvorschriften der Richtlinie 66/401/EWG, weshalb das Prinzip des freien Warenverkehrs für das fragliche Saatgut nicht gilt.
(3)
Da die Art Galega orientalis Lam. alle einschlägigen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, sollte sie in die Liste in Richtlinie 66/401/EWG aufgenommen werden.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

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