Artikel 13 RL 2007/74/EG

(1) Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte und/oder die Höchstmengen im Falle von Reisenden der folgenden Kategorien herabsetzen:

a)
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet;
b)
Grenzarbeitnehmer;
c)
Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland oder aus einem Gebiet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten, eingesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Reisender, der einer der dort aufgeführten Kategorien angehört, nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaats ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlands zurückkommt.

Absatz 1 gilt jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

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