Artikel 15 RL 2007/74/EG
(1) Der für die Durchführung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Arbeitstags im Oktober anzuwenden. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gelten ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der in Artikel 7 genannten Beträge in Euro ergeben, um höchstens 5 EUR auf- oder abrunden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gelten, beibehalten, sofern die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge vor dem Auf- oder Abrunden nach Absatz 2 zu einer Änderung der entsprechenden in Landeswährung ausgedrückten Befreiung um weniger als 5 % oder zu einer Verringerung der Befreiung führen würde.
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