Artikel 3 RL 2007/74/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Drittland” ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

aufgrund des Steuerabkommens zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963 und des Abkommens über Freundschaft und gutnachbarliche Beziehungen zwischen Italien und der Republik San Marino wird Monaco nicht als Drittland und San Marino nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuer betrachtet;

2.
„Gebiet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten” , jedes nicht als Hoheitsgebiet eines Drittlands geltende Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG(1) und/oder die Richtlinie 92/12 EWG nicht gelten;

aufgrund des Abkommens zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Isle of Man vom 15. Oktober 1979 über Zölle und Verbrauchsteuern und damit verbundene Angelegenheiten wird die Isle of Man nicht als Gebiet betrachtet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten;

3.
„Flugreisende” bzw. „Seereisende” Passagiere, die im Luftverkehr bzw. im Seeverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bzw. der privaten nichtgewerblichen Seeschifffahrt reisen;
4.
„private nichtgewerbliche Luftfahrt” bzw. „private nichtgewerbliche Seeschifffahrt” die Nutzung eines Luftfahrzeugs bzw. eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch seinen Eigentümer oder die durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigte natürliche oder juristische Person für andere als gewerbliche Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke;
5.
„Grenzgebiet” eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone, gerechnet von der Grenze eines Mitgliedstaats an, zu der auch die Gemeinden gehören, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen; die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen;
6.
„Grenzarbeitnehmer” Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

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