Artikel 7 RL 2007/74/EG

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 300 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Für Flug- und Seereisende beträgt der Schwellenwert gemäß Unterabsatz 430 EUR.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 150 EUR sein.

(3) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden.

(4) Der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, werden bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befreiungen nicht berücksichtigt.

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