Artikel 11 RL 2008/106/EG

Seediensttauglichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten legen Normen für die gesundheitliche Tauglichkeit von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) und Verfahrensweisen für die Erteilung eines nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wobei, soweit angezeigt, Abschnitt B-I/9 des STCW-Codes berücksichtigt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den Personen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Tauglichkeit von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) zuständig sind, um praktische Ärzte handelt, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen anerkannt sind.

(3) Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem Übereinkommen erteilten Befähigungszeugnisses oder Fachkundenachweises ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber eines gültigen nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein.

(4) Die Bewerber um ein Seediensttauglichkeitszeugnis müssen

a)
das 16. Lebensjahr vollendet haben;
b)
einen zufriedenstellenden Nachweis ihrer Identität erbringen;
c)
die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten einschlägigen Normen für die gesundheitliche Tauglichkeit erfüllen.

(5) Seediensttauglichkeitszeugnisse haben eine höchstzulässige Gültigkeitsdauer von zwei Jahren; ist jedoch der Inhaber jünger als 18 Jahre, so beträgt die höchstzulässige Gültigkeitsdauer nur ein Jahr.

(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisse im Verlauf einer Fahrt ab, so gilt Regel I/9 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen.

(7) In dringenden Fällen kann der Mitgliedstaat gestatten, dass ein Seemann, der nicht im Besitz eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses ist, Dienst tut. In diesen Fällen gilt Regel I/9 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen.

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