Artikel 17 RL 2008/106/EG

Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden oder Einrichtungen, denen folgende Aufgaben zukommen:

a)
die Ausbildung nach Artikel 3;
b)
die Durchführung und/oder Überwachung der erforderlichen Prüfungen;
c)
die Ausstellung der Zeugnisse nach Artikel 5;
d)
die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 16.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)
die Ausbildung und Bewertung von Seeleuten

i)
wird entsprechend den schriftlichen Programmen strukturiert und umfasst die Unterrichtsmethoden und -mittel sowie -verfahren, die erforderlich sind, um die vorgeschriebenen Befähigungsnormen zu erreichen, und
ii)
wird von entsprechend den Buchstaben d, e und f qualifizierten Personen durchgeführt, überwacht, bewertet und unterstützt;

b)
Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen an Bord dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der normale Betrieb des Schiffes nicht beeinträchtigt wird und die betreffenden Ausbilder oder Prüfer ihre Zeit und Aufmerksamkeit den Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen widmen können;
c)
die Qualifikation der Ausbilder, Ausbildungsleiter und Prüfer muss der Art und dem Niveau der Ausbildung bzw. Prüfung der Befähigung von Seeleuten an Bord oder an Land entsprechen;
d)
Personen, die Seefahrern eine direkte Ausbildung an Bord oder an Land vermitteln, welche der Erlangung eines Befähigungszeugnisses im Sinne dieser Richtlinie dient, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)
Sie müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen vertraut sein,
ii)
sie müssen für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Ausbildung gilt, und
iii)
falls die Ausbildung am Simulator erfolgt, müssen sie

in die betreffenden Unterrichtstechniken zur Verwendung von Simulatoren eingewiesen sein und

über praktische Betriebserfahrungen mit dem verwendeten Simulatortyp verfügen;

e)
Personen, deren Aufgabe es ist, die Ausbildung von Seeleuten am Arbeitsplatz zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses zu beaufsichtigen, müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen umfassend vertraut sein;
f)
Personen, deren Aufgabe es ist, die Befähigung eines Seemanns am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erlangung eines Befähigungszeugnisses an Bord oder an Land nach dieser Richtlinie zu bewerten, müssen

i)
über ausreichende Kenntnisse der zu bewertenden Befähigung verfügen,
ii)
für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Bewertung gilt,
iii)
in Bewertungsmethoden und Praktiken angemessen eingewiesen worden sein,
iv)
über praktische Bewertungserfahrung verfügen und
v)
falls die Bewertung unter Einsatz von Simulatoren erfolgt, unter der Leitung und zur Zufriedenheit eines erfahrenen Prüfers praktische Erfahrungen mit dem betreffenden Simulatortyp erlangt haben;

g)
erkennt ein Mitgliedstaat als Teil seiner Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses einen Ausbildungskurs, eine Ausbildungseinrichtung oder den Abschluss einer entsprechenden Einrichtung an, so gelten für die Qualifikation und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern die Qualitätsanforderungen von Artikel 10; die Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung und Qualität schließen unter anderem angemessene Schulung in Unterrichtstechniken, Ausbildungs- und Bewertungsmethoden und Praktiken ein und entsprechen allen einschlägigen Anforderungen der Buchstaben d, e und f.

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